Wegen des geringen Verfahrensaufwands wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 21 Abs. 1 GebV5). Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG), weshalb keine solchen gesprochen werden. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Anhang 1 (Auflagen und Bedingungen) des Gesamtentscheids der Stadt Biel vom 11. Juli 2025 wird wie folgt geändert: 5 Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern