Die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Beschwerde vom 29. Juli 2025 zwei Hauptanträge gestellt, einerseits die Änderung von Anhang 1 Ziff. 5 des Gesamtbauentscheids (Auflagen aus dem Amtsbericht des AWA vom 8. Mai 2025) und andererseits die Änderung von Anhang 1 Ziff. 7.2 des Gesamtbauentscheids (Auflage der Stadt Biel, Dienststelle Tiefbau). Die Stadt Biel hält in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2025 unter der Überschrift «Rechtsbegehren» fest, die in der Beschwerde geforderten Änderungen der Ziff. 7.2 von Anhang 1 des 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion