b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin 2 ist als Baugesuchstellerin, deren Baugesuch unter Auflagen bewilligt wurde, durch diese Auflagen im vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und folglich zur Beschwerdeführung gegen die Auflagen legitimiert. Da auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ohnehin einzutreten ist, muss die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 nicht geprüft werden. 2. Materielles