Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/96 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 21. Oktober 2025 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 und Stadt Biel, Stadtplanung, Dienststelle Baubewilligungen und Kontrollen, Zentralstrasse 49, Postfach, 2501 Biel/Bienne Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Biel/Bienne vom 11. Juli 2025 (BG 26119; Ausbau Recycling-Material) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin 2 reichte am 3. März 2025 bei der Stadt Biel ein Baugesuch ein für den Ausbau von Recycling-Material, den Ersatz mit zulässigem Material und anschliessender Re- kultivierung der Fläche auf Parzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. C.________. Gegen das Bau- vorhaben wurden keine Einsprachen erhoben. Mit Gesamtentscheid vom 11. Juli 2025 erteilte die Stadt Biel die Baubewilligung, dies unter anderem unter folgenden Auflagen und Bedingungen in Anhang 1 des Gesamtentscheids: 5 Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern Siehe beiliegenden Amtsbericht vom 08.05.2025. Die darin enthaltenen Auflagen sind zu erfüllen. 7.2 Dienststelle Tiefbau Die Wiederaufnahme des Revitalisierungsprojekts der Madretsch-Schüss und der damit verbundene Landkauf durch den Kanton setzt voraus, dass auf dem Grundstück C.________ keine Verschmut- zung vorliegt. Dies ist mit der Analyse von Sohlen- und Böschungsproben sowie des neu eingebrach- 1/5 BVD 110/2025/96 ten Auffüllmaterials nachzuweisen. Des Weiteren sind die Vorgaben des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) einzuhalten. Die Lage der Zwischenlager ist so zu wählen, dass keinesfalls ein Eintrag des verschmutzen Materials in die Madretsch-Schüss erfolgt, und dass die bestehende Ufervegetation nicht beschädigt wird. Die Abteilung Infrastruktur, Bereich Stadtentwässerung, ist für Kontrollzwecke vor Baustart über den Zeitpunkt des Baubeginns zu informieren. Der Amtsbericht des Amts für Wasser und Abfall (AWA) vom 8. Mai 2025 enthält unter anderem folgende Auflage in Ziff. 3: Belastete Standorte 3.1 Die Aushubarbeiten müssen durch ein auf Altlasten spezialisiertes Geologie- oder Umweltbüro vor Ort begleitet werden. Das gewählte Geologie- und Umweltbüro muss vor Baubeginn mit dem AWA, Fachbereich Altlasten, Kontakt aufnehmen und die Totaldekontamination absprechen. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen am 29. Juli 2025 gemeinsam Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegeh- ren: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Anhang 1 des Gesamtbauentscheids (Auflagen und Bedingungen) sei wie folgt abzuändern: Ziff. 5: Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern «Siehe beiliegenden Amtsbericht vom 08.05.2025. Den dort im Kapitel 3. Auflagen enthalte- nen Vorgaben ist zu entsprechen, wobei Ziff. 3.1, 2. Satz wie folgt angepasst wird: Das ge- wählte Geologie- und Umweltbüro muss vor Baubeginn mit dem AWA, Fachbereich Altlasten, Kontakt aufnehmen, um die Entnahme des RC-Betongranulats und die anschliessende Kon- trolle der Sole/Böschung, welche ausschliesslich organoleptisch durchgeführt wird, abzu- sprechen.» Ziff. 7: Stadt Biel Der erste Absatz von Ziffer 7.2 (Dienststelle Tiefbau) wird gestrichen und durch folgenden Text ersetzt: «Den im Kapitel 3. Auflagen des Amtsberichts Wasser und Abfall (AWA) enthaltenen Vorga- ben ist zu entsprechen, wobei Ziffer 3.1, 2. Satz wie folgt angepasst wird: Das gewählte Geo- logie- und Umweltbüro muss vor Baubeginn mit dem AWA, Fachbereich Altlasten, Kontakt aufnehmen, um die Entnahme des RC-Betongranulats und die anschliessende Kontrolle der Sole/Böschung, welche ausschliesslich organoleptisch durchgeführt wird, abzusprechen.» 3. Subsidiär sei die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2/5 BVD 110/2025/96 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Die Stadt Biel beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. Sep- tember 2025, die in der Beschwerde geforderte Änderung der Ziffer 7.2 des Gesamtbauentscheids werde akzeptiert. Das AWA beantragt in seiner Stellungnahme vom 2. September 2025, die von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagene Änderung in «I. Rechtsbegehren, Punkt 2, Ziffer 5» könne wie vorgeschlagen übernommen werden. Mit Verfügung vom 16. September 2025 teilte das Rechtsamt mit, aufgrund einer ersten summa- rischen Einschätzung gehe es davon aus, dass aus Sicht der Stadt Biel und des AWA der Be- schwerde der Beschwerdeführerinnen vollständig entsprochen werden könne und die Sache in- sofern nicht mehr strittig sei. Sollte die Stadt Biel aber nicht zugunsten der Beschwerdeführerinnen neu verfügen, werde die BVD dennoch einen Beschwerdeentscheid zu fällen haben, mit dem die angefochtene Verfügung entsprechend angepasst werde. Die Verfahrensbeteiligten haben sich innert der für allfällige Stellungnahmen gesetzten Frist nicht geäussert. Die Stadt Biel hat auch nicht im Sinne von Art. 71 Abs. 1 VRPG2 zugunsten der Beschwerdeführerinnen neu verfügt. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin 2 ist als Baugesuchstellerin, deren Baugesuch unter Auf- lagen bewilligt wurde, durch diese Auflagen im vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und folglich zur Beschwerdeführung gegen die Auflagen legitimiert. Da auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ohnehin einzutreten ist, muss die Legitimation der Beschwerdeführe- rin 1 nicht geprüft werden. 2. Materielles Die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Beschwerde vom 29. Juli 2025 zwei Hauptanträge ge- stellt, einerseits die Änderung von Anhang 1 Ziff. 5 des Gesamtbauentscheids (Auflagen aus dem Amtsbericht des AWA vom 8. Mai 2025) und andererseits die Änderung von Anhang 1 Ziff. 7.2 des Gesamtbauentscheids (Auflage der Stadt Biel, Dienststelle Tiefbau). Die Stadt Biel hält in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2025 unter der Überschrift «Rechts- begehren» fest, die in der Beschwerde geforderten Änderungen der Ziff. 7.2 von Anhang 1 des 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3/5 BVD 110/2025/96 Gesamtbauentscheids würden akzeptiert. Das AWA hält in seiner Stellungnahme vom 2. Septem- ber 2025 fest, die von den Beschwerdeführerinnen zu Ziff. 5 Anhang 1 des Gesamtbauentscheids vorgeschlagene Änderung könne wie vorgeschlagen übernommen werden. Aus Sicht der Stadt Biel und des AWA kann der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen somit vollständig entsprochen werden und die Sache ist demnach nicht mehr strittig. Der angefochtene Gesamtentscheid ist in Gutheissung der Beschwerde entsprechend den beiden Beschwerde- hauptanträgen abzuändern. 3. Kosten Wegen des geringen Verfahrensaufwands wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 21 Abs. 1 GebV5). Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG), weshalb keine solchen gesprochen werden. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Anhang 1 (Auflagen und Bedingungen) des Gesam- tentscheids der Stadt Biel vom 11. Juli 2025 wird wie folgt geändert: 5 Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern Siehe beiliegenden Amtsbericht vom 08.05.2025. Den dort in Ziff. 3 (Auflagen) enthaltenen Vor- gaben ist zu entsprechen, wobei Ziff. 3.1, 2. Satz wie folgt angepasst wird: Das gewählte Geo- logie- und Umweltbüro muss vor Baubeginn mit dem AWA, Fachbereich Altlasten, Kontakt auf- nehmen, um die Entnahme des RC-Betongranulats und die anschliessende Kontrolle der Sole/Böschung, welche ausschliesslich organoleptisch durchgeführt wird, abzusprechen. 7.2 Dienststelle Tiefbau Den im Kapitel 3. Auflagen des Amtsberichts Wasser und Abfall (AWA) enthaltenen Vorgaben ist zu entsprechen, wobei Ziffer 3.1, 2. Satz wie folgt angepasst wird: Das gewählte Geologie- und Umweltbüro muss vor Baubeginn mit dem AWA, Fachbereich Altlasten, Kontakt aufnehmen, um die Entnahme des RC-Betongranulats und die anschliessende Kontrolle der Sole/Böschung, welche ausschliesslich organoleptisch durchgeführt wird, abzusprechen. [Absätze 2 und 3 unverändert] Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Stadt Biel vom 11. Juli 2025 bestätigt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 5 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 4/5 BVD 110/2025/96 IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - B.________, eingeschrieben - Stadt Biel, Stadtplanung, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 5/5