In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 ersucht der Beschwerdeführer um Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Honorarkosten. Es solle sichergestellt werden, dass nur notwendige und verhältnismässige Aufwendungen berücksichtigt würden. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerschaft beläuft sich auf CHF 3821.35 (Honorar CHF 3500.00, Auslagen CHF 35.00, Mehrwertsteuer CHF 286.35) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten von CHF 3821.35 zu ersetzen. III. Entscheid