6/8 BVD 110/2025/84 gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat daher der Beschwerdegegnerschaft deren Parteikosten zu ersetzen. Da keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine andere Teilung oder Wettschlagung nicht geboten.