Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 wird abgewiesen. Er hat somit die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 zu tragen. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- 10 Gebäudeversicherungsverordnung vom 27. Oktober 2010 (GVV; BSG 873.111). 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 12 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 4.