Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt.12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer, da er mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist. Da keine besonderen Umstände vorliegen, rechtfertigt es sich nicht, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 wird abgewiesen.