d) Letztlich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung, nur weil die Miteigentümer der vis-à-vis liegenden Einstellhallen eine Entschädigung für die Dienstbarkeit zur Strassenverbreiterung erhalten haben, handelt es sich dabei doch um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen diesen Parteien. Auch der Umstand, dass er als Anwohner vom Bauvorhaben betroffen ist, verleiht dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5. Fazit und Kosten