Auch für die von dem Beschwerdeführer geforderte Überprüfung des Gebäudes J.________strasse 220 mittels Messgeräten ist der zivilrechtliche Weg zu beschreiten. Im Übrigen hat sich die Beschwerdegegnerschaft in Ziffer II/6 der Vereinbarung vom 26. April 2023 verpflichtet, «auf ihre Kosten vor Baubeginn und nach Bauvollendung den Zustand der Grundstücke der Miteigentümer aufzunehmen. Namentlich wird sie Zustandsaufnahmen an den Gebäuden, Bauten und Vorplätzen (einschliesslich Strassengrundstück/K.________) auf den Grundstücken Beatenberg/R.________ und L.________ durchführen lassen (insbesondere die Aufnahme von Rissprotokollen der Liegenschaft J.________strasse 220)».9