Die Beurteilung derartiger Fragen liegt im Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte. Die Baubewilligungsbehörden haben nach Art. 2 Abs. 1 BauG ausschliesslich zu prüfen, ob ein Bauvorhaben den bauund planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Auch für die von dem Beschwerdeführer geforderte Überprüfung des Gebäudes J.________strasse 220 mittels Messgeräten ist der zivilrechtliche Weg zu beschreiten.