b) Die Rüge betreffend allfälliger Schäden am Gebäude J.________strasse 220 betrifft das privatrechtliche Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerschaft und den jeweiligen (potenziellen) Eigentümerinnen und Eigentümer dieses Gebäudes. Mit Ausnahme privatrechtlicher Tatbestände, welche die Baugesetzgebung voraussetzt oder ausdrücklich als massgebend erklärt, wird im Baubewilligungsverfahren über privatrechtliche Verhältnisse nicht entschieden. Die Beurteilung derartiger Fragen liegt im Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte.