Er ersuche daher um Prüfung und gegebenenfalls um Anordnung einer gleichwertigen baulichen Sicherung. Weiter ersucht er um Vorlage einer Haftpflicht- oder Bauversicherungspolice, aus der hervorgehe, dass Schäden an Nachbarliegenschaften (auch infolge Erschütterung, Setzung oder Feuchtigkeitseintritt) vollumfänglich gedeckt seien. Abschliessend hält der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme fest, nach seinem Kenntnisstand hätten die Miteigentümer der vis-à-vis liegenden Einstellhallen eine Entschädigung für die Dienstbarkeit zur Strassenverbreiterung erhalten. Er selbst, als unmittelbar betroffener Anwohner, sei nicht berücksichtigt worden.