In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 bringt der Beschwerdeführer sodann vor, der Nachbar, dessen Gebäude ebenfalls aus Bruchsteinmauern bestehe, erhalte im Rahmen des Projekts eine Stützmauer als Sicherung. Sein Gebäude mit vergleichbarer Bausubstanz und gleicher Gefährdungslage sei jedoch nicht berücksichtigt worden. Es sei sachlich nicht nachvollziehbar, weshalb für vergleichbare Liegenschaften unterschiedliche Schutzmassnahmen vorgesehen seien. Er ersuche daher um Prüfung und gegebenenfalls um Anordnung einer gleichwertigen baulichen Sicherung.