c) Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hat sich im angefochtenen Gesamtentscheid in Erwägung 4 ausführlich mit der Erschliessung und in Erwägung 10.2 mit der Einsprache des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zwar hat sie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2025 nicht erwähnt. Sie hat aber zu allen wesentlichen Einwänden Stellung bezogen und dargetan, weshalb sie diese für unbegründet hält. Wie die vorliegend zu behandelnde