a) Der Beschwerdeführer moniert weiter, auf seine Schreiben an die Gemeinde Beatenberg vom 12. Februar 2025 sowie an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli habe er bis dato keine Rückmeldung erhalten. Sinngemäss macht der damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.