Das Bauvorhaben ist somit hinsichtlich der Baustellenzufahrt genügend erschlossen. Eine zusätzliche Dokumentation der «Parksituation der zur Baustelleneinrichtung notwendigen Fahrzeuge» ist vorliegend nicht erforderlich. Die Rügen des Beschwerdeführers sind somit unbegründet und der Antrag des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2025, es sei eine Belastbarkeits- und Erschütterungsbeurteilung der Zufahrtsstrasse vorzunehmen und Betriebsauflagen (maximales Fahrzeuggewicht, Einsatz kleinerer Fahrzeuge) zu verfügen, wird abgewiesen. 3. Rechtliches Gehör