Sodann wird in der Vereinbarung vom 26. April 2023 zwischen der Beschwerdegegnerschaft und der Stockwerkeigentümergemeinschaft des Grundstücks Beatenberg Grundbuchblatt Nr. R.________ in Ziffer II/2 festgehalten, die Bauherrschaft stelle sicher, dass die Parkplätze und Manövrierflächen auf den Grundstücken Beatenberg Grundbuchblatt Nrn. R.________ und L.________ sowie das Strassengrundstück Beatenberg Grundbuchblatt Nr. K.________ nicht als Wende- und Abstellplatz für Fahrzeuge und insbesondere für Lastwagen und Baumaschinen verwendet werde. Die Bauherrschaft richte einen Wendeplatz auf den Bauparzellen Beatenberg Grundbuchblatt Nrn.