d) Dass der zum Bauvorhaben führende, 3.00 m breite Q.________weg den Anforderungen an eine genügende Erschliessung entspricht, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht lediglich geltend, die Baustellenerschliessung sei ungenügend. Im vorliegenden Fall besteht mit dem Q.________weg eine vorhandene Erschliessung, die von der Beschwerdegegnerschaft als Baustellenzufahrt genutzt werden darf. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Bauherrn, dafür 4 BDE 110/2024/88 vom 18. März 2025 E. 4.b; vgl. BDE 110/2019/186 vom 2. März 2020 E. 4.d. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 11.