b) Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerschaft aus, die vorgesehene Strassenbreite sei genügend zum Befahren mit Lastwagen. Dies werde auch durch den Oberingenieurskreis (OIK) I bestätigt. Bedingung sei einzig, dass die Verbreiterung der Fahrbahn auf 3.00 m vor dem Baubeginn für das Wohnhaus und Bürohaus mit Autoeinstellhalle erstellt werde. Dies sei selbstverständlich. Soweit möglich, werde der Aushub ohnehin auf der Baustelle wiederverwendet werden. Nach aktuellem Kenntnisstand treffe dies auf ca. die Hälfte des Aushubs zu. Die Baustellenerschliessung werde hauptsächlich ab der südlich der Zufahrtsstrasse liegenden und an die J.________strasse angrenzende Parzelle