a) Bezüglich der Erschliessung für den Baustellenverkehr rügt der Beschwerdeführer, für das Befahren von beladenen Lastwagen sei eine Strassenbreite von 3.00 m zu wenig und zu gefährlich. Es sei auch nirgends das Gesamtgewicht eines Lastwagens festgeschrieben worden. Zudem komme es zu einer enormen Belastung der Forststrasse und der umliegenden Gebäude. Es bestehe kein Wendeplatz für derart grosse Fahrzeuge und ein sicheres Manövrieren sei aufgrund der geringen Strassenbreite nicht möglich. Auch sei die Parksituation der zur Baustelleneinrichtung notwendigen Fahrzeuge nicht dokumentiert worden.