2/8 BVD 110/2025/84 er innert der Einsprachefrist gegen die Projektänderung keine Einsprache erhoben habe. Ob der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt ist und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde vom 6. Juli 2025 – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ohnehin abzuweisen ist. 2. Baustellenerschliessung