Die Gemeinde Beatenberg beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 7. Oktober 2025 ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerschaft ein. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. 6. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen