5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2025, auf die Beschwerde vom 6. Juli 2025 sei nicht einzutreten und eventualiter, die Beschwerde vom 6. Juli 2025 sei abzuweisen. Das Regierungsstatthalteramt Interla- ken-Oberhasli verzichtete mit Schreiben vom 25. Juli 2025 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Gesamtentscheid. Die Gemeinde Beatenberg beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.