Diesbezüglich scheint der Beschwerdeführer zudem zu übersehen, dass als Wiederherstellungsmassnahme nicht die Wiederherstellung des vorherigen Zustands mit Thuja- Hecke angeordnet wurde, sondern die Entfernung des Flecht-Sichtschutzes. Aus der Rüge der Voreingenommenheit der Gemeinde Lengnau (BE) vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 9. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV40).