Im Übrigen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Gemeinde kenne die Situation vor Ort gar nicht, nicht korrekt, führte sie doch am 4. Mai 2023 einen Augenschein vor Ort durch, welchem auch der Beschwerdeführer beiwohnte. Sodann hat sich die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2025 einlässlich mit der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsmassnahme auseinandergesetzt (vgl. Erwägung 3.46). Diesbezüglich scheint der Beschwerdeführer zudem zu übersehen, dass als Wiederherstellungsmassnahme nicht die Wiederherstellung des vorherigen Zustands mit Thuja- Hecke angeordnet wurde, sondern die Entfernung des Flecht-Sichtschutzes.