c) Die Gemeinde Lengnau (BE) als solche kann nach dem Gesagten von vornherein nicht Gegenstand eines Ablehnungsbegehrens sein. Befangenheit oder Voreingenommenheit kann nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde geltend gemacht werden. Wer der betreffenden Mitglieder der Gemeinde Lengnau (BE) befangen sein soll, wird weder vom Beschwerdeführer dargelegt, noch ergeben sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür. Im Übrigen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Gemeinde kenne die Situation vor Ort gar nicht, nicht korrekt, führte sie doch am 4. Mai 2023 einen Augenschein vor Ort durch, welchem auch der Beschwerdeführer beiwohnte.