b) Art. 9 VRPG regelt, wann eine Person wegen Befangenheit oder Voreingenommenheit in den Ausstand zu treten hat. Ausstands- und Ablehnungsgründe können sich nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen richten, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, nicht aber gegen eine Behörde als solche.38 Dasselbe ergibt sich aus Art. 47 GG39, der die Ausstandspflicht der Mitglieder und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommunaler Behörden umschreibt.