a) In seinen Schlussbemerkungen vom 23. September 2025 vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, insgesamt versteige sich die Gemeinde in ihrer Stellungnahme in Spekulationen und Unterstellungen. Sie treffe Annahmen, die klar der Realität widersprächen und beachte bei ihrer Bewertung wichtige Informationen nicht, wie beispielsweise die Giftigkeit der Thuja-Hecke oder die Tatsache, dass es ein Neophyt sei. Dies erwecke den Anschein, dass die Gemeinde die Situation vor Ort gar nicht kenne und sich vor Beurteilung des Sachverhalts auch nicht mit dieser auseinandergesetzt habe.