c) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten und Fotos genügend überprüft bzw. festgestellt werden, weshalb auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein verzichtet werden konnte. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers für die Durchführung eines Augenscheins ist folglich abzuweisen. 8. Voreingenommenheit der Gemeinde