e) Zusammenfassend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der von der Gemeinde im angefochtenen Entscheid angeordneten Wiederherstellungsmassnahme. Diese erweist sich sodann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als verhältnismässig und verletzt den Vertrauensgrundsatz nicht. 7. Beweisantrag a) Der Beschwerdeführer beantragt, in und um die Liegenschaft G.________strasse 15 sei in Anwesenheit der Parteien ein Augenschein durchzuführen.