störenden Sichtschutzes. Im Übrigen hat die Entfernung des Sichtschutzes nur wenig Einfluss auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schutz der Passanten vor seinen Hunden. Bereits zum heutigen Zeitpunkt können seine Hunde über das niedrige und nicht blickdichte Eingangstor gereizt werden und auch fliehen. Entsprechend ist der Schutz der Passanten auch derzeit nicht gewährleistet. Schliesslich kann, wie bereits zuvor dargelegt (vgl. Erwägung 6.c), der Gemeinde kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden.