Dasselbe gilt für einen verkürzten Sichtschutz. Sodann überwiegt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands die Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen dürften. Die Wiederherstellungsmassnahme ist mit anderen Worten auch zumutbar. Zwar müssen Hundehalter die nötigen Vorkehrungen treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (vgl. Art. 77 TSchV). Jedoch besteht aufgrund dieser Bestimmung kein Anspruch auf die Erstellung eines das Ortsbild 35 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9c.