In seinen Schlussbemerkungen vom 23. September 2025 bringt er sodann vor, aufgrund des tiefen Gartentors von 1.20 m gehe die Gemeinde davon aus, dass der Flecht-Sichtschutzzaun zur Erfüllung seines Ziels nicht tauglich sei. Auch dies werde bestritten, mache es doch einen erheblichen Unterschied, ob in den Garten nur auf einer Breite von 2.00 m Einsicht möglich sei, oder auf der gesamten Länge. Sei nur auf 2.00 m die Einsicht möglich, und auf den restlichen ca. 11.00 m der Blick von aussen versperrt, gebe es Bereiche im Garten, in denen keine Einsicht von aussen möglich sei.