Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, die völlige Entfernung des Flecht- Sichtschutzzauns sei somit nicht verhältnismässig, da sie weder erforderlich noch ihm zumutbar sei. Könne daher der Flecht-Sichtschutz aufgrund des Schutzes des Ortsbildes nicht so belassen werden, müsste eines der möglichen milderen Mittel verordnet werden. Die völlige Entfernung des Sichtschutzes sei aber nicht verhältnismässig. In seinen Schlussbemerkungen vom 23. September 2025 bringt er sodann vor, aufgrund des tiefen Gartentors von 1.20 m gehe die Gemeinde davon aus, dass der Flecht-Sichtschutzzaun zur Erfüllung seines Ziels nicht tauglich sei.