henden Person geschehe. Zudem könnten die Hunde über einen 1.80 m hohen Sichtschutz sicher nicht fliehen. Mit einem tieferen Sichtschutz oder gar keinem Sichtschutz könnte er die Hunde nicht im Garten verweilen lassen, was nicht tiergerecht wäre, vor allem, wenn sie sich gewohnt seien, im Garten sein zu können. Zuletzt müsse bei der Interessenabwägung das treuwidrige Verhalten der Gemeinde berücksichtigt werden. Die Entfernung des Flecht-Sichtschutzzauns sei ihm nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, die völlige Entfernung des Flecht- Sichtschutzzauns sei somit nicht verhältnismässig, da sie weder erforderlich noch ihm zumutbar sei.