d) Der Beschwerdeführer hält schliesslich fest, die völlige Entfernung des Flecht-Sichtschutzes sei nicht das mildest mögliche Mittel im vorliegenden Fall, geschweige denn das einzige Mittel. Beispielsweise könnte die beanstandete dunkle Farbe des Flecht-Sichtschutzes verändert werden. So könnte dieser beispielweise weiss oder grün gestrichten/gestaltet werden. Dies wäre weniger einschneidend als eine komplette Entfernung des Sichtschutzes und würde auch die bemängelte «Dominanz» und «Kälte» des Sichtschutzes vermindern.