Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass die Gemeinde ihm in der Verfügung vom 31. Mai 2023 noch die Wahl liess, den Flecht-Sichtschutz zu entfernen, um 0.50 m von der Strasse zurückzunehmen und auf eine Höhe von 1.20 m zu kürzen oder wenn er höher bleiben sollte, ab dem Lichtraumprofil um die Mehrhöhe über 1.20 m weiter von der Strasse zurückzunehmen.32 Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Gemeinde beim Erlass der Verfügung vom 31. Mai 2023 nicht eingehend mit der Ästhetik des Flecht-Sichtschutzes auseinandersetzte. Die BVD hob die Verfügung vom 31. Mai 2023 mit Entscheid vom 28. November 2023 auf