Da am Ortsbildschutz sowie allgemein an der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, gewichtige öffentliche Interessen bestehen, ist ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung ohne Weiteres gegeben.28 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fällt der Sichtschutz klar auf und ordnet sich gerade nicht in das Gesamtbild der Strasse ein. Wie bereits in Erwägung 3 ausgeführt, stellt der Flecht-Sichtschutz einen krassen Fremdkörper dar und wirkt sich negativ auf das bestehende Strassen-, Quartier- und Ortsbild aus.