Gemäss der Rechtsprechung sind gewichtige öffentliche Interessen, die selbst beim vorhandenen guten Glauben des Beschwerdeführers für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechen, einerseits die Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone oder auch in der Wohnzone mit überwiegendem Wohnanteil. Andererseits können auch der Schutz von Natur, Landschaft, Ortsbild und Umwelt sowie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Sachen unter Umständen als gewichtige öffentliche Interesse gelten, ebenso wie der Schutz des Waldes gegen Zweckentfremdung oder Schutz des Gewässerraums.27