Ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht generell an der Durchsetzung der Zonenordnung auch innerhalb der Bauzone.26 Bei gutem Glauben der Bauherrschaft kann die Wiederherstellung unterbleiben, wenn nicht gewichtige öffentliche oder private (nachbarliche) Interessen sie gebieten. Gemäss der Rechtsprechung sind gewichtige öffentliche Interessen, die selbst beim vorhandenen guten Glauben des Beschwerdeführers für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechen, einerseits die Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone oder auch in der Wohnzone mit überwiegendem Wohnanteil.