Somit sei auch die Ästhetik nur ein abstraktes öffentliches Interesse, aufgrund welcher nicht eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verfügt werden könne. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, auch die Verhinderung einer Präjudizwirkung und der von der Gemeinde angezweifelte gute Glaube des Bauherrn könnten kein konkretes Interesse am Rückbau des Flecht- Sichtschutzes begründen.