Das gemäss OLK zu schützende Ortsbild könne mit der Herstellung der ursprünglichen Situation nicht erreicht werden. Die Situation zum jetzigen Zeitpunkt sei dahingehend nicht schlechter, als sie es vorher gewesen sei. Der Sichtschutz falle nicht weiter auf und ordne sich einwandfrei in das Gesamtbild der Strasse ein. Somit sei auch die Ästhetik nur ein abstraktes öffentliches Interesse, aufgrund welcher nicht eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verfügt werden könne.