b) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Unterschied zwischen dem vorliegenden Fall und dem Fall VGE 2012/230 vom 30. Mai 2013 sehe die Gemeinde darin, dass vorliegend der Ortsbildschutz betroffen sei und somit doch ein konkretes Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bestehe. Jedoch führe auch dies vorliegend nur zu einem abstrakten Interesse an der Wiederherstellung des früheren Zustandes, aufgrund welchem nicht eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verfügt werden könne. Das gemäss OLK zu schützende Ortsbild könne mit der Herstellung der ursprünglichen Situation nicht erreicht werden.