Zudem ist keine ständige Praxis der Gemeinde erkennbar, wonach nicht gesetzeskonforme Sichtschutze regelmässig bewilligt werden. In der angefochtenen Verfügung weist sie auf den Umstand hin, dass die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Sichtschutze ohne vorgängig beantragte Baubewilligung errichtet worden sind und gibt im Weiteren klar zu erkennen, dass sie (weiterhin) gesetzeskonform entscheiden will. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht somit nicht. 6. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands