d) Soweit ersichtlich, steht keiner der in der Bilddokumentation abgebildeten Sichtschutze entlang der östlich zur J.________strasse verlaufenden G.________strasse und entsprechend auch nicht im gleichen Quartier wie der streitbetroffene Flecht-Sichtschutz. Die vom Beschwerdeführer abgebildeten Beispiele zeigen somit nicht vergleichbare Sachverhalte. Zudem ist keine ständige Praxis der Gemeinde erkennbar, wonach nicht gesetzeskonforme Sichtschutze regelmässig bewilligt werden.