Zudem entspreche es keineswegs der ständigen Praxis der Gemeinde, nicht gesetzeskonforme Sichtschutze zu bewilligen. Wie sie bereits im Beschwerdeverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht habe, sei es ihr im Besonderen wichtig, die verfassungsmässigen Rechte der Bürgerinnen und Bürger von Lengnau und damit das Gebot rechtsgleicher Behandlung zu wahren. Bisher seien denn auch von ihr keine Ausnahmebewilligungen erteilt worden, da keine triftigen Gründe für die Abweichung der geltenden Vorschriften gegeben gewesen seien.