a) Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf angeblich vergleichbare Fälle sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend. Er hält fest, in der Gemeinde Lengnau (BE) stünden an verschiedenen Standorten, wie die Gemeinde selbst anerkenne, hohe, dunkle Sichtschutze. Wenn daher an weiteren Standorten ähnliche Sichtschutze stünden, erscheine es fraglich, inwiefern sein Sichtschutz ästhetisch «atypisch» sei. Um die verschiedenen ähnlichen Sichtschutze zu illustrieren habe er der Gemeinde mit seinem Ausnahmegesuch vom 8. März 2024 eine Bilddokumentation dieser verschiedenen Sichtschutze zukommen lassen.