Aus dieser Bestimmung lässt sich aber kein Anspruch auf Erstellung eines 1.80 m hohen Flecht-Sicht- schutzes ableiten. Auch sonst sind keine objektiven Besonderheiten erkennbar, die eine Ausnahmebewilligung zwingend nötig machen würden. d) Insgesamt fehlt es an den für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG bzw. Art. 81 Abs. 1 SG erforderlichen «besonderen Verhältnissen». Damit erübrigt sich die Prüfung allfälliger entgegenstehender Interessen. Die Vorinstanz hat zu Recht keine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG bzw. Art. 81 Abs. 1 SG gewährt. 5. Gleichbehandlung im Unrecht