Wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, rechtfertigt sich eine Ausnahme aus Gründen des Ortsbildes oder aus ästhetischen Gründen gerade nicht. Dass der Flecht-Sichtschutz Passanten und Kinder vor den freilaufenden Hunden schützen und Unfälle verhindern soll, stellt zwar ein privates und öffentliches Interesse dar. Aber auch ein solches Interesse am Bauvorhaben begründet für sich gesehen noch keine besonderen Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung.20 Nach Art. 77 TSchV21 muss, wer Hunde hält, die nötigen Vorkehrungen treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Aus dieser Bestimmung lässt sich aber kein Anspruch auf Erstellung eines 1.80 m hohen